Artikel 8
Gesundheitspersonal
(1) Ein ausreichend und entsprechend qualifiziertes Gesundheitspersonal ist ein wesentlicher Faktor zur Erbringung einer qualitätsvollen Versorgung. Zur nachhaltigen Sicherstellung und zur Attraktivierung der Gesundheitsberufe ist ein umfangreiches Maßnahmenpaket gemäß Abs. 5 bis spätestens Ende 2024 durch die Zielsteuerungspartner gemeinsam zu erarbeiten und von den Zielsteuerungspartnern im jeweiligen Wirkungsbereich umzusetzen, wobei Maßnahmen zu den Kompetenzen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe inhaltlich und zeitlich prioritär zu behandeln sind.
(2) Zur Stärkung der Sachleistungsversorgung werden versorgungswirksame Teilkassenverträge für im öffentlichen Gesundheitssystem angestellte Ärztinnen und Ärzte geschaffen, wobei eine Wahlarzttätigkeit in diesem Fall auszuschließen ist.
(3) Für die Planung und Steuerung von erforderlichen Personalressourcen gemäß Art. 4 Abs. 8 Z 6 sind eine überregionale und sektorenübergreifende Analyse des Ist-Standes sowie eine fortlaufende Prognose des Personal- und Ausbildungsbedarfs im öffentlichen Gesundheitssystem durch die Zielsteuerungspartner durchzuführen. Daraus sind in der Zielsteuerung-Gesundheit jeweils aktualisierte sektorenübergreifende Maßnahmen abzuleiten, und von den Zielsteuerungspartnern im jeweiligen Wirkungsbereich nach Maßgabe der Möglichkeiten – vorbehaltlich allfälliger finanzieller Implikationen – umzusetzen.
(4) Als Grundlage für diese Planung und Steuerung ist durch die Zielsteuerungspartner eine valide jährlich aktualisierte Datenbasis (Monitoring) insbesondere auch über die Zahl der Studien- und Ausbildungsplätze, der Personen in Ausbildung und der berufsausübenden Berufsangehörigen der gesetzlich geregelten Gesundheitsberufe sicherzustellen. Hierzu sind so weit wie möglich bestehende Datengrundlagen zu den jeweiligen Gesundheitsberufen zu nutzen. Die erforderlichen Daten sind von den jeweiligen Datenhaltern gemäß den gesetzlichen Bestimmungen den Zielsteuerungspartnern zur Verfügung zu stellen.
(5) Berufsrechtliche Regelungen und Berechtigungen sind an geänderte Anforderungen im Berufsalltag und am Arbeitsmarkt anzupassen, um flexiblere und erweiterte Formen der Arbeitsteilung und Delegation von Aufgaben zwischen ärztlichen und anderen Gesundheitsberufen zu ermöglichen und multiprofessionelle, teambasierte und interdisziplinäre Zusammenarbeitsformen zu unterstützen. Hierzu gehören:
- 1. Öffnung der Vorbehaltsbereiche zwischen und innerhalb der Gesundheitsberufe, insbesondere Erweiterung der Kompetenzen der nicht-ärztlichen Gesundheitsberufe durch verstärkte Kompetenzorientierung und Abbau berufsrechtlicher Schranken zwischen und innerhalb der gesetzlich geregelten Gesundheitsberufe unter besonderer Berücksichtigung der erworbenen Ausbildungen und Spezialisierungen, dies insbesondere mit dem Ziel der Versorgungswirksamkeit und der Verbesserung der inter- und intraprofessionellen Zusammenarbeit der Gesundheitsberufe im intra- und extramuralen Setting.
- 2. Aktualisierung der Berufsbilder und Berufsrechte, insbesondere der gehobenen medizinisch-technischen Dienste und der Psychotherapeut:innen etc.
- 3. Erweiterung der Grundkompetenzen von Fachärztinnen und Fachärzten, wobei eine Evaluierung der ÄAO 2015 in Hinblick auf die Differenzierung der Sonderfächer durchzuführen ist,
- 4. Schaffung von Rahmenbedingungen zur Erleichterung von Nostrifikationen, insbesondere des Nachholens fehlenden Wissens, von Kenntnissen und Fertigkeiten (z. B. Verfahrensbeschleunigung durch eine Datenbank für ausländische Qualifikationen)
- 5. Rechtliche Anpassungen in Bezug auf die Spezialisierungen in der Gesundheit- und Krankenpflege, insbesondere in Bezug auf die Ausbildungsinhalte
(6) Im Rahmen des Maßnahmenpakets sind vorrangig folgende Themen zu berücksichtigen:
- 1. Attraktivierung von Ausbildungen sowie Fort- und Weiterbildungen der Gesundheitsberufe
- 2. Prüfung der Einrichtung einer Ausbildungskommission für nichtärztliche Gesundheitsberufe
- 3. Erarbeitung von Modellen, die eine öffentlich finanzierte Ausbildung mit einer späteren Tätigkeit im öffentlichen Gesundheitswesen in Beziehung setzen, mit dem Ziel der Stärkung des öffentlichen Gesundheitssystems
- 4. Prüfung der Frage der Notwendigkeit einer quantitativen Erhöhung von Studienplätzen Medizin und postpromotioneller Ausbildungsplätze unter Berücksichtigung relevanter Rahmenbedingungen
- 5. Prüfung und Umsetzung von Regelungen über Berufspflichten bzw. einschlägiger rechtlicher Vorgaben zur Sicherstellung der Bereitschaftsdienste und Aufgaben des öffentlichen Gesundheitswesens
- 6. Unterstützung und Forcierung der Vernetzung und die Förderung von Austausch und Wissenstransfer mit, unter und zwischen den Gesundheitsberufen
- 7. Prüfung und Umsetzung von rechtlichen und organisatorischen Rahmenbedingungen zur Stärkung der Sachleistungsversorgung einschließlich der Umleitung von Wahlärztinnen und Wahlärzten in das öffentliche Gesundheitssystem unter Wahrung verfassungs- und europarechtlicher Vorgaben, insbesondere auch unter Berücksichtigung der Regelungen im Bereich der selbstständigen Ambulatorien
- 8. Prüfung und Umsetzung einer verpflichtenden Übermittlung der Honorarnoten von Wahlärzten in elektronischer Form an die Sozialversicherung
(7) Durch die Zielsteuerungspartner ist zur Sicherung der Qualität der Versorgung und der Patientensicherheit eine regelmäßige Analyse zur Arbeitszufriedenheit auf Basis von regelmäßigen Befragungen von Mitarbeiter:innen/ Vertragspartner:innen im Bereich der intra- und extramuralen Versorgung durchzuführen. Entsprechende Maßnahmen zur Erhöhung der Arbeitszufriedenheit sind abzuleiten und von den Zielsteuerungspartnern im jeweiligen Wirkungsbereich nach Maßgabe der Möglichkeiten umzusetzen Damit sollen auch Personen, die aus einem Gesundheitsberuf ausgeschieden sind, angesprochen werden („Recruiting“).
Schlagworte
Gesundheitsberuf, Personalbedarf, Studienplatz, Gesundheitpflege, Fortbildung
Zuletzt aktualisiert am
24.01.2025
Gesetzesnummer
20012819
Dokumentnummer
NOR40267883
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