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Artikel 9 Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens (Bund – Länder)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Artikel 9

Art. 9

Patientenversorgung digital vor ambulant vor stationär

(1) Die Versorgung mit präventiven, gesundheitsförderlichen und kurativen Leistungen folgt dem Grundsatz „digital vor ambulant vor stationär“.

(2) Die Zielsteuerungs-Partner werden beauftragt, bis Mitte 2024 ein Konzept zur zielgerichteten, qualitätsvollen und verbindlichen Steuerung von Patientenwegen durch das immer arbeitsteiligere und spezialisierter werdende Gesundheitswesen der Bundes-Zielsteuerungskommission vorzulegen. Die erforderlichen rechtlichen und organisatorischen Anpassungen sind durch die jeweils zuständigen Zielsteuerungspartner nach Abnahme des Konzepts durch die Bundes-Zielsteuerungskommission vorzunehmen und die Umsetzung zu beginnen. Dabei sind folgende Rahmenbedingungen zu berücksichtigen:

  1. 1. Der Eintritt in und der Weg durch das Gesundheitssystem im Sinne des „Best-Point of Service“ ist auf eine für Patientinnen und Patienten einfach verständliche und niederschwellige Weise und anhand internationaler „Best-Practice“ Beispiele zu gestalten. Die Patient:inneninformation und unterstützende Lotsenfunktion ist durch den Ausbau der Gesundheitsberatung 1450 bzw. 1450 App und öffentliche Informationsportale wie z. B. gesundheit.gv.at zu verbessern. Insbesondere durch:
  1. a) Förderung der Gesundheitskompetenz durch zur Verfügung stellen von qualitätsgesicherten Gesundheitsinformationen und weiterer Services (z. B. Symptom-Checker)
  2. b) Etablierung eines Systems zur Terminvergabe einschließlich „Call-Recall-Systeme“
  1. 2. Eine zentrale Steuerungsrolle kommt der Gesundheitsberatung 1450 zu. Dafür ist allen in Österreich lebenden Personen mittels 1450 telefonisch und digital als erste und zentrale Anlaufstelle im Gesundheitswesen Telemedizin/Telekonsultationen verfügbar zu machen und die Möglichkeit zur Terminvereinbarung über eine Terminservicestelle gemäß Z 4 nachzulagern.
  2. 3. Die Gesundheitsberatung 1450 ist als ELGA GDA gesetzlich zu verankern.
  3. 4. Eine weitere zentrale Rolle nimmt die Primärversorgung ein, die verstärkt eine Lotsenfunktion inklusive der notwendigen zielgerichteten Zuweisungen im ambulanten insbesondere niedergelassenen Bereich übernimmt, sowie als zentrale Stelle im prä- und poststationären Setting zur Verfügung steht.
  4. 5. Der beschriebene Weg ist von den Zielsteuerungspartnern für die Gesundheitsdienstanbieter:innen insofern verbindlich zu gestalten, als den Patient:innen innerhalb der empfohlenen Konsultationsfristen entsprechende Termine anzubieten sind. Zur Vermittlung von Terminen für gesetzlich Krankenversicherte und Anspruchsberechtigte sind Terminservicestellen für alle im Rahmen der Sachleistungsversorgung tätigen Gesundheitsdienstleister:innen mit Fokus auf den extramuralen Bereich durch die Sozialversicherung und für relevante Einrichtungen im intramuralen Bereich durch die Länder einzurichten und 1450 nachzuschalten. Damit ist eine zeitnahe und angemessene Behandlung sicher zu stellen. Voraussetzung für ein verbindliches Terminangebot im fachärztlichen Bereich ist eine vorausgegangene telemedizinische Beratung gemäß Ziffer 1 oder eine entsprechende Überweisung. Die Terminservicestellen sind an 1450 anzubinden und auf diesem Wege für Versicherte und Anspruchsberechtigte sowie Gesundheitsdiensteanbieter:innen zu erreichen. Die Gesundheitsdiensteanbieter:innen sind gesetzlich zur obligatorischen Teilnahme an einem Termin-Managementsystem zu verpflichten.
  5. 6. Der beschriebene Weg ist für die Patient:innen insofern verbindlich, als dass Anreizsysteme sowohl für Patient:innen als auch für Zuweisende zu entwickeln sind, die eine geeignete Steuerung zum Best Point of Service sicherstellen.

(3) Ab Implementierung des Konzepts ist regelmäßig eine Analyse über die ambulanten Fälle ohne entsprechende Koordination (durch 1450 oder die Primärversorgung) zu erstellen. Dabei sind u.a. regionale bzw. krankheitsbezogene Unterschiede zu berücksichtigen. Die Ergebnisse dieser Analysen sind der jeweiligen Landes-Zielsteuerungskommission regelmäßig vorzulegen und es sind gegebenenfalls entsprechende Maßnahmen einzuleiten. Eine Evaluierung über die Steuerfunktion von 1450 ist so rechtzeitig durchzuführen, sodass gegebenenfalls weitere Maßnahmen zur verbindlichen Steuerung während der Laufzeit entwickeln werden können.

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2025

Gesetzesnummer

20012819

Dokumentnummer

NOR40267884

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