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Artikel 8 Erleichterung der grenzüberschreitenden Verfolgung von die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.8.2018

Artikel 8

Durchführungsübereinkommen und Benutzerleitfaden

(1) Auf der Grundlage und innerhalb des Anwendungsbereiches dieses Übereinkommens vereinbaren die Regierungen der Vertragsparteien ein Durchführungsübereinkommen.

(2) Bezüglich der praktischen Aspekte der Zusammenarbeit und der ordnungsgemäßen Umsetzung dieses Übereinkommens können die Vertragsparteien einen rechtlich unverbindlichen Benutzerleitfaden vorbereiten.

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2018

Gesetzesnummer

20010235

Dokumentnummer

NOR40204393

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