Artikel 8
Durchführungsübereinkommen und Benutzerleitfaden
(1) Auf der Grundlage und innerhalb des Anwendungsbereiches dieses Übereinkommens vereinbaren die Regierungen der Vertragsparteien ein Durchführungsübereinkommen.
(2) Bezüglich der praktischen Aspekte der Zusammenarbeit und der ordnungsgemäßen Umsetzung dieses Übereinkommens können die Vertragsparteien einen rechtlich unverbindlichen Benutzerleitfaden vorbereiten.
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2018
Gesetzesnummer
20010235
Dokumentnummer
NOR40204393
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