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Artikel 7 Erleichterung der grenzüberschreitenden Verfolgung von die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.8.2018

Artikel 7

Datenschutz

(1) Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Anwendung der einschlägigen Bestimmungen der jeweiligen Rechtsvorschriften der Europäischen Union im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden, sicherzustellen.

(2) Personenbezogene Daten, die im Rahmen dieses Übereinkommens verarbeitet wurden, dürfen zu keinen anderen Zwecken verwendet werden, als zu denen nach diesem Übereinkommen. Die Vertragsparteien halten die Verpflichtungen zu den Bedingungen der Verarbeitung und zeitlich begrenzten Aufbewahrung personenbezogener Daten ein. Die Vertragsparteien stellen die Fristsetzung für die Speicherung personenbezogener Daten und die Löschung personenbezogener Daten, die nicht mehr erforderlich sind oder deren Aufbewahrungsfrist überschritten wurde, sicher.

(3) Die Vertragsparteien stellen das Recht der Betroffenen auf Zugang zu ihren verarbeiteten Daten, auf deren Berichtigung, Löschung und Sperrung sowie auf Entschädigung und Rechtsmittel, sicher.

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2018

Gesetzesnummer

20010235

Dokumentnummer

NOR40204392

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