Artikel 6
Grenzüberschreitende Vollstreckung von Entscheidungen
(1) Die Vertragsparteien kooperieren in der grenzüberschreitenden Vollstreckung von Entscheidungen gemäß Artikel 2 litera f. Zu diesem Zweck befolgen sie das Verfahren gemäß dem Rahmenbeschluss 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen2 (im Weiteren: „Rahmenbeschluss“), sofern dieses Übereinkommen – in Übereinstimmung mit Artikel 18 des Rahmenbeschlusses – nicht etwas anderes bestimmt.
(2) Für die Zwecke dieses Übereinkommens übermittelt der Entscheidungsstaat die Entscheidung in Form einer elektronisch strukturierten Bescheinigung (im Weiteren: „Bescheinigung“).
(3) Der Vollstreckungsstaat erkennt eine übermittelte Bescheinigung ohne jede weitere Formalität an und trifft unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen zu deren Vollstreckung.
(4) Der Vollstreckungsstaat kann die Vollstreckung in den folgenden Fällen verweigern:
- a)Die Angaben in der Bescheinigung sind unvollständig; oderb)Die Vollstreckbarkeit der Entscheidung ist gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des Vollstreckungsstaates verjährt; oderc)Die Geldstrafe oder Geldbuße beträgt weniger als 50 EURO oder den Gegenwert davon in einer anderen Währung.
(5) Die Übertragung der Vollstreckung erfolgt durch Übermittlung der Bescheinigung von der nationalen Kontaktstelle des Entscheidungsstaates an die nationale Kontaktstelle des Vollstreckungsstaates unter Verwendung eines sicheren interoperablen elektronischen Systems.
(6) Auf Anfrage des Vollstreckungsstaates stellt der Entscheidungsstaat bereit:
- a)den Text der Entscheidung und/oderb)weitere Informationen, die der Vollstreckungsstaat für die Vollstreckung der Entscheidung für erforderlich erachtet.
(7) Die Details der administrativen und technischen Vereinbarungen betreffend das Verfahren und die Bescheinigung werden in einem Durchführungsübereinkommen gemäß Artikel 8 festgelegt.
(8) Der Entscheidungsstaat informiert den Vollstreckungsstaat über jede Entscheidung oder Maßnahme, welche Einfluss auf die Daten in der Bescheinigung haben.
(9) Der Erlös aus der Vollstreckung der Entscheidung fließt dem Vollstreckungsstaat zu, sofern der Entscheidungsstaat und der Vollstreckungsstaat nicht etwas anderes vereinbaren.
(10) Zum Zwecke der Zusammenarbeit gemäß diesem Artikel benennt jede Vertragspartei eine nationale Kontaktstelle. Die Befugnisse der nationalen Kontaktstelle richten sich nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der betreffenden Vertragsparteien.
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2 ABl. L 076 vom 22.03.2005, S. 16
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2018
Gesetzesnummer
20010235
Dokumentnummer
NOR40204391
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