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Artikel 9 Erleichterung der grenzüberschreitenden Verfolgung von die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.8.2018

Artikel 9

Evaluierung der Umsetzung und Entwicklung des Übereinkommens

Über Ersuchen von jeder Vertragspartei evaluiert eine gemeinsame Arbeitsgruppe, bestehend aus Vertretern der Vertragsparteien, die Umsetzung des Übereinkommens und ermittelt notwendige Ergänzungen oder Änderungen.

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2018

Gesetzesnummer

20010235

Dokumentnummer

NOR40204394

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