Artikel 9
Evaluierung der Umsetzung und Entwicklung des Übereinkommens
Über Ersuchen von jeder Vertragspartei evaluiert eine gemeinsame Arbeitsgruppe, bestehend aus Vertretern der Vertragsparteien, die Umsetzung des Übereinkommens und ermittelt notwendige Ergänzungen oder Änderungen.
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2018
Gesetzesnummer
20010235
Dokumentnummer
NOR40204394
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