Artikel 8
Ne bis in idem
Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die auszuliefernde Person wegen einer Handlung, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, von den zuständigen Behörden der ersuchten Partei bereits rechtskräftig abgeurteilt worden ist.
Die Auslieferung kann abgelehnt werden, wenn die zuständigen Behörden der ersuchten Partei entschieden haben, wegen derselben Handlung kein Strafverfahren einzuleiten oder ein bereits eingeleitetes Strafverfahren einzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
10.03.2025
Gesetzesnummer
20012575
Dokumentnummer
NOR40261678
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