vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 9 Auslieferung (Brasilien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2024

Artikel 9

Verjährung

Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn nach den Rechtsvorschriften des ersuchenden oder der ersuchten Partei die Strafverfolgung oder die Vollstreckung der Freiheitsstrafe oder der mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßnahme verjährt ist.

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2025

Gesetzesnummer

20012575

Dokumentnummer

NOR40261679

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)