vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 8 Auslieferung (Brasilien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2024

Artikel 8

Ne bis in idem

Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die auszuliefernde Person wegen einer Handlung, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, von den zuständigen Behörden der ersuchten Partei bereits rechtskräftig abgeurteilt worden ist.

Die Auslieferung kann abgelehnt werden, wenn die zuständigen Behörden der ersuchten Partei entschieden haben, wegen derselben Handlung kein Strafverfahren einzuleiten oder ein bereits eingeleitetes Strafverfahren einzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2025

Gesetzesnummer

20012575

Dokumentnummer

NOR40261678

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)