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Artikel 8 Amtssitzabkommen – Agentur der Europäischen Union für Grundrechte

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2011

Artikel 8

Sicherheitspersonal

1. Die Agentur kann Sicherheitsbeamte und Leibwächter einsetzen, die im Bereich der von ihr benutzten Gebäude, Liegenschaften und Grundstücke Amtsgewalt besitzen.

2. Das Sicherheitspersonal der Agentur, das eine Sicherheitsausrüstung verwendet, hat dies in vollem Einklang mit dem österreichischen Gesetz zu tun.

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2025

Gesetzesnummer

20007121

Dokumentnummer

NOR40126224

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