Artikel 9
Zusammenarbeit in Sicherheitsbelangen
1. Die Agentur und die österreichischen Behörden teilen einander alle Angelegenheiten mit, die die Sicherheit von Personen und des Amtssitzbereiches der Agentur betreffen. Insbesondere teilen sie einander den Namen und Status der in Artikel 7 genannten Behörden sowie jeder Behörde mit, die für Sicherheitsfragen zuständig ist.
2. Die Agentur und die zuständigen österreichischen Behörden arbeiten in den Bereichen Informationsaustausch und Sicherstellung der in Artikel 7 vorgesehenen Zusammenarbeit eng zusammen.
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2025
Gesetzesnummer
20007121
Dokumentnummer
NOR40126225
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)