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Artikel 9 Amtssitzabkommen – Agentur der Europäischen Union für Grundrechte

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2011

Artikel 9

Zusammenarbeit in Sicherheitsbelangen

1. Die Agentur und die österreichischen Behörden teilen einander alle Angelegenheiten mit, die die Sicherheit von Personen und des Amtssitzbereiches der Agentur betreffen. Insbesondere teilen sie einander den Namen und Status der in Artikel 7 genannten Behörden sowie jeder Behörde mit, die für Sicherheitsfragen zuständig ist.

2. Die Agentur und die zuständigen österreichischen Behörden arbeiten in den Bereichen Informationsaustausch und Sicherstellung der in Artikel 7 vorgesehenen Zusammenarbeit eng zusammen.

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2025

Gesetzesnummer

20007121

Dokumentnummer

NOR40126225

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