Artikel 7
Hilfeleistung in Sicherheitsangelegenheiten
1. Personen, die nach österreichischem Gesetz zur Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung befugt sind, haben nicht das Recht, die Gebäude und Liegenschaften der Agentur oder die von ihr benutzten Grundstücke zu betreten, es sei denn sie wurden von den Behörden der Agentur darum ersucht oder dazu ermächtigt; in solchen Fällen leisten sie ihnen dann die von ihnen benötigte Hilfe. Die Zutrittsbewilligung der Behörden der Agentur ist jedoch dann anzunehmen, wenn ein Feuer ausbricht oder ein anderer Notfall eintritt, der unverzügliche Schutzmaßnahmen erforderlich macht.
2. Die Regierung und die zuständigen österreichischen Behörden werden entsprechende Vorsorge treffen um zu gewährleisten, dass die Ruhe im Amtssitzbereich der Agentur nicht durch Personen oder Personengruppen gestört wird, die ihn ohne Erlaubnis zu betreten versuchen oder in der unmittelbaren Umgebung des Amtssitzbereiches der Agentur Unruhe stiften; sie werden ferner an den Grenzen des Amtssitzbereiches der Agentur den zu diesem Zweck erforderlichen Polizeischutz beistellen.
3. Die Agentur und die zuständigen österreichischen Behörden arbeiten im Hinblick auf die Aufrechterhaltung einer wirksamen Sicherheit innerhalb und in unmittelbarer Umgebung des Amtssitzbereiches der Agentur eng zusammen.
4. Wenn dies von dem Direktor oder der Direktorin oder einem höherrangigen Mitglied der Agentur, das den Direktor oder die Direktorin während seiner Amtsabwesenheit vertritt, gewünscht wird, so werden die zuständigen österreichischen Behörden eine ausreichende Zahl von Polizisten zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung im Amtssitzbereich der Agentur beistellen.
5. Die Agentur konsultiert bei der Erstellung ihrer Sicherheitsvorschriften und -verfahren die Regierung, um dadurch die wirksamste und zweckmäßigste Ausübung der Sicherheitsaufgaben zu erreichen.
6. Die österreichischen Behörden stellen sicher, dass alle Personen, für die dieses Abkommen gilt, freien Zugang zu den von der Agentur benutzten Gebäuden, Liegenschaften und Grundstücken haben.
Schlagworte
Sicherheitsverfahren
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2025
Gesetzesnummer
20007121
Dokumentnummer
NOR40126223
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