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Artikel 10 Amtssitzabkommen – Agentur der Europäischen Union für Grundrechte

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2011

Artikel 10

Fernmeldeverkehr

1. Die Agentur kann einige Fernmeldesysteme zu ihrer eigenen Verwendung einrichten und verwenden. Dies sollte die erforderlichen Mittel miteinschließen, um den in Artikel 18 der Verordnung genannten Schutz und die Vertraulichkeit personenbezogener Daten zu gewährleisten.

2. Die österreichischen Behörden treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Einrichtung und Verwendung der betreffenden Systeme zu erleichtern.

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2025

Gesetzesnummer

20007121

Dokumentnummer

NOR40126226

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