Artikel 10
Fernmeldeverkehr
1. Die Agentur kann einige Fernmeldesysteme zu ihrer eigenen Verwendung einrichten und verwenden. Dies sollte die erforderlichen Mittel miteinschließen, um den in Artikel 18 der Verordnung genannten Schutz und die Vertraulichkeit personenbezogener Daten zu gewährleisten.
2. Die österreichischen Behörden treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Einrichtung und Verwendung der betreffenden Systeme zu erleichtern.
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2025
Gesetzesnummer
20007121
Dokumentnummer
NOR40126226
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