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Artikel 11 Amtssitzabkommen – Agentur der Europäischen Union für Grundrechte

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2011

Artikel 11

Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 27 der Verordnung sollten alle Meinungsverschiedenheiten, die sich aus der Anwendung dieses Amtssitzabkommens ergeben, auf dem Wege direkter Verhandlungen freundschaftlich beigelegt werden.

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2025

Gesetzesnummer

20007121

Dokumentnummer

NOR40126227

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