Artikel 8
Sicherheitspersonal
1. Die Agentur kann Sicherheitsbeamte und Leibwächter einsetzen, die im Bereich der von ihr benutzten Gebäude, Liegenschaften und Grundstücke Amtsgewalt besitzen.
2. Das Sicherheitspersonal der Agentur, das eine Sicherheitsausrüstung verwendet, hat dies in vollem Einklang mit dem österreichischen Gesetz zu tun.
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2025
Gesetzesnummer
20007121
Dokumentnummer
NOR40126224
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