Artikel 8
Abschnitt 8
Die Archive der OSZE sowie im Allgemeinen alle ihr gehörigen oder sich in ihren Händen befindlichen Dokumente in jeglicher Form sind unverletzlich, wo immer sie sich befinden.
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2025
Gesetzesnummer
20010209
Dokumentnummer
NOR40203320
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