vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 7 Amtssitz – Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) in Österreich

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2018

Artikel 7

Abschnitt 7

  1. (a) Der Amtssitz der OSZE ist unverletzlich. Kein Beamter oder Vertreter der Republik Österreich noch sonst irgendeine in der Republik Österreich Hoheitsrechte ausübende Person darf den Amtssitz der OSZE betreten, um dort Amtshandlungen zu setzen, es sei denn mit der Zustimmung des Generalsekretärs und unter den von ihm festgelegten Bedingungen. Gerichtliche Vollzugshandlungen, einschließlich der Beschlagnahme privaten Eigentums, dürfen innerhalb des Amtssitzes nur mit ausdrücklicher Erlaubnis des Generalsekretärs und unter den von ihm festgelegten Bedingungen erfolgen.
  2. (b) Die OSZE wird unbeschadet der Bestimmungen des Artikel XIII dieses Abkommens verhindern, dass ihr Amtssitz Personen als Zuflucht dient, die sich der Verhaftung aufgrund eines Gesetzes der Republik Österreich entziehen wollen, die die Regierung an ein anderes Land ausliefern will oder die gerichtlichen Vollzugshandlungen zu entgehen versuchen.

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2025

Gesetzesnummer

20010209

Dokumentnummer

NOR40203319

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)