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Artikel 8 Amtssitz – Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) in Österreich

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2018

Artikel 8

Abschnitt 8

Die Archive der OSZE sowie im Allgemeinen alle ihr gehörigen oder sich in ihren Händen befindlichen Dokumente in jeglicher Form sind unverletzlich, wo immer sie sich befinden.

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2025

Gesetzesnummer

20010209

Dokumentnummer

NOR40203320

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