Artikel VI
Immunität von der Gerichtsbarkeit und anderen Maßnahmen
Abschnitt 9
- (a) Die OSZE ist mit Ausnahme der folgenden Fälle von der Gerichtsbarkeit und Vollzugshandlungen befreit:
- (i) in dem Umfang, in dem die OSZE in einem bestimmten Fall ausdrücklich auf eine solche Immunität verzichtet hat;
- (ii) wenn durch Dritte eine zivilrechtliche Klage auf Schadenersatz nach einem Verkehrsunfall mit einem im Besitz der OSZE oder in ihrem Auftrag betriebenen Kraftfahrzeug oder aufgrund einer anderen Übertretung von Bestimmungen über den Besitz, Betrieb oder Einsatz von Kraftfahrzeugen eingebracht wird;
- (iii) wenn es aufgrund einer behördlichen oder richterlichen Entscheidung zu einer Pfändung der von der OSZE an einen Angestellten zu zahlenden Gehälter, Bezüge oder Entschädigungen kommt und die OSZE der Regierung nicht innerhalb von 14 Tagen nach dem Datum der Benachrichtigung von der betreffenden Entscheidung durch die Regierung mitteilt, dass sie auf ihre Immunität nicht verzichtet.
- (b) Unbeschadet der Bestimmungen in den Unterabschnitten (a) und (c) gelten das Eigentum und die Vermögenswerte der OSZE, unabhängig von ihrem Standort, als von allen Formen der Beschlagnahme, Einziehung, Enteignung oder Zwangsverwaltung befreit.
- (c) Das Eigentum und die Vermögenswerte der OSZE sind ebenfalls von jedem behördlichen Zwang oder jeder Maßnahme, die einem Urteil vorausgeht, befreit.
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2025
Gesetzesnummer
20010209
Dokumentnummer
NOR40203165
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