Artikel 6
Abschnitt 6
- (a) Die OSZE ist befugt, für ihren Amtssitz geltende Vorschriften zu erlassen, die alle für die vollständige Wahrnehmung ihrer Rollen und Mandate in jeder Beziehung notwendigen Voraussetzungen schaffen. Gesetze oder Verordnungen der Republik Österreich, welche mit einer der von der OSZE im Rahmen dieses Abschnittes erlassenen Vorschrift unvereinbar sind, sind in dem Ausmaß, in dem eine solche Unvereinbarkeit gegeben ist, für den Amtssitz der OSZE nicht anwendbar. Jede Meinungsverschiedenheit zwischen der Regierung und der OSZE darüber, ob eine Vorschrift der OSZE nach den Bestimmungen dieses Abschnitts erlassen wurde, oder ob ein Gesetz oder eine Verordnung der Republik Österreich mit einer im Rahmen dieses Abschnittes erlassenen Vorschrift unvereinbar ist, ist unverzüglich nach dem in Abschnitt 37 vorgesehenen Verfahren beizulegen. Bis zu einer solchen Beilegung bleibt die Vorschrift der OSZE anwendbar und das Gesetz oder die Verordnung der Republik Österreich ist in dem Ausmaß für den Amtssitz der OSZE nicht anwendbar, in dem die OSZE seine Unvereinbarkeit mit der Vorschrift behauptet.
- (b) Die OSZE wird die Regierung, soweit angemessen, von Zeit zu Zeit über die von ihr gemäß Unterabschnitt (a) erlassenen Vorschriften unterrichten.
- (c) Dieser Abschnitt steht der angemessenen Anwendung der Feuerschutz- bzw. Gesundheitsvorschriften der Regierung nicht entgegen.
Schlagworte
Feuerschutzvorschrift
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2025
Gesetzesnummer
20010209
Dokumentnummer
NOR40203315
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