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Artikel V Amtssitz – Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) in Österreich

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2018

Artikel V

Unverletzlichkeit des Amtssitzes der OSZE und ihrer Archive und Dokumente

Abschnitt 5

  1. (a) Die Regierung anerkennt die Unverletzlichkeit des Amtssitzes der OSZE, der gemäß diesem Abkommen der Aufsicht und Verfügungsgewalt der OSZE unterworfen ist.
  2. (b) Soweit in diesem Abkommen nichts anderes vorgesehen ist und vorbehaltlich allfälliger gemäß Abschnitt 6 erlassener Vorschriften, gelten innerhalb des Amtssitzes der OSZE die Gesetze und Verordnungen der Republik Österreich.
  3. (c) Soweit in diesem Abkommen nichts anderes vorgesehen ist, sind die innerhalb des Amtssitzes der OSZE gesetzten Handlungen und vorgenommenen Rechtsgeschäfte der Jurisdiktion der Gerichte und anderer zuständiger Behörden der Republik Österreich aufgrund der geltenden gesetzlichen Bestimmungen unterworfen.

Schlagworte

Feuerschutzvorschrift

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2025

Gesetzesnummer

20010209

Dokumentnummer

NOR40203164

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