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Artikel IV Amtssitz – Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) in Österreich

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2018

Artikel IV

Der Amtssitz der OSZE

Abschnitt 4

  1. (a) Der Amtssitz der OSZE umfasst das Grundstück, die Anlagen und die Büros, welche die OSZE für ihre Tätigkeiten benützt. Sein Bereich wird auf der Grundlage eines gegenseitigen Einverständnisses zwischen der Regierung und der OSZE festgelegt.
  2. (b) Die OSZE hat das Recht, den Amtssitz der OSZE entsprechend den Grundsätzen und Verpflichtungen der OSZE und im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens zu benützen. Insbesondere kann die OSZE an ihrem Amtssitz Tagungen, einschließlich internationaler Konferenzen, Seminare, Arbeitstreffen und Tagungen aller Strukturen der OSZE, abhalten.
  3. (c) Jedes Gebäude in Österreich, in oder außerhalb Wiens, das in Übereinstimmung mit der Regierung für von der OSZE einberufene Tagungen benützt wird, wird zeitweilig in den Amtssitz der OSZE einbezogen. Auf all diese Tagungen wird dieses Abkommen sinngemäß angewendet.
  4. (d) Die Regierung wird alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um zu gewährleisten, dass der OSZE nicht ohne ihre ausdrückliche Zustimmung der Besitz des Amtssitzes der OSZE oder eines Teiles davon entzogen wird.

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2025

Gesetzesnummer

20010209

Dokumentnummer

NOR40203163

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