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Artikel III Amtssitz – Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) in Österreich

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2018

Artikel III

Zusammenarbeit mit der OSZE

Abschnitt 3

Die Regierung unterstützt, im Rahmen ihrer Möglichkeiten und sofern es nicht den Gesetzen und Verordnungen der Republik Österreich zuwiderläuft, die OSZE und ihre Aktivitäten in Verfolgung der Grundsätze und Verpflichtungen der OSZE.

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2025

Gesetzesnummer

20010209

Dokumentnummer

NOR40203162

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