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ARTIKEL 7 Übereinkommen über ein Internationales Energieprogramm

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.7.1976

ARTIKEL 7

1. Wird die Zuteilung von Öl nach Artikel 13, 14 oder 15 vorgenommen, so hat jeder Teilnehmerstaat einen Versorgungsanspruch, der seinem zulässigen Verbrauch abzüglich seiner Pflicht zum Abbau der Notstandsreserven entspricht.

2. Ein Teilnehmerstaat, dessen Versorgungsanspruch seine gesamte normale Inlandsproduktion und seine während eines Notstands zur Verfügung stehenden tatsächlichen Nettoeinfuhren übersteigt, hat ein Zuteilungsrecht, auf Grund dessen ihm zusätzliche Nettoeinfuhren in Höhe dieses Überschusses zustehen.

3. Ein Teilnehmerstaat, dessen gesamte normale Inlandsproduktion und dessen während eines Notstands zur Verfügung stehende tatsächliche Nettoeinfuhren seinen Versorgungsanspruch übersteigen, unterliegt einer Zuteilungspflicht, auf Grund deren er die diesem Überschuß entsprechende Ölmenge unmittelbar oder mittelbar an andere Teilnehmerstaaten liefern muß. Dies hindert die Teilnehmerstaaten nicht, weiterhin Ölausfuhren in Nichtteilnehmerstaaten durchzuführen.

4. Der Ausdruck „zulässiger Verbrauch“ bezeichnet die durchschnittliche tägliche Endverbrauchsrate, die nach Inkraftsetzung des anzuwendenden Umfangs der Nachfragedrosselung in Notständen zulässig ist; eine etwaige weitere freiwillige Nachfragedrosselung durch einen Teilnehmerstaat läßt sein Zuteilungsrecht oder seine Zuteilungspflicht unberührt.

5. Der Ausdruck „Pflicht zum Abbau der Notstandsreserven“ bezeichnet die Pflicht-Notstandsreserven eines Teilnehmerstaats, dividiert durch die Summe der Pflicht-Notstandsreserven der Gruppe und multipliziert mit dem Versorgungsdefizit der Gruppe.

6. Der Ausdruck „Versorgungsdefizit der Gruppe“ bezeichnet das Defizit der Gruppe, gemessen nach dem gesamten zulässigen Verbrauch der Gruppe abzüglich der Tagesrate der der Gruppe während eines Notstands zur Verfügung stehenden Ölmengen.

7. Der Ausdruck „der Gruppe zur Verfügung stehende Ölmengen“ bezeichnet

  1. alles der Gruppe zur Verfügung stehende Rohöl,
  2. alle von außerhalb der Gruppe eingeführten Mineralölerzeugnisse und
  3. alle Fertigerzeugnisse und Raffinerie-Halbfertigerzeugnisse, die in Verbindung mit Erdgas und Rohöl erzeugt werden und der Gruppe zur Verfügung stehen.

8. Der Ausdruck „Endverbrauch“ bezeichnet den gesamten Indandsverbrauch an allen Mineralöl-Fertigerzeugnissen.

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2023

Gesetzesnummer

10006468

Dokumentnummer

NOR40022283

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