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ARTIKEL 8 Übereinkommen über ein Internationales Energieprogramm

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.7.1976

ARTIKEL 8

1. Wird einem Teilnehmerstaat nach Artikel 17 Öl zugeteilt,

  1. so hat der betreffende Teilnehmerstaat die Kürzung seiner Ölversorgung um bis zu 7 Prozent seines Endverbrauchs während des Grundzeitraums in seinem Endverbrauch aufzufangen,
  2. so hat der betreffende Teilnehmerstaat ein Zuteilungsrecht, das der Kürzung seiner Ölversorgung entspricht, die zu einer Herabsetzung seines Endverbrauchs über diesen Prozentsatz hinaus führt.

2. Die Verpflichtung zur Zuteilung dieser Ölmenge tragen die anderen Teilnehmerstaaten gemeinsam auf der Grundlage ihres Endverbrauchs während des Grundzeitraums.

3. Die Teilnehmerstaaten können ihre Zuteilungspflicht nach eigener Wahl durch jede beliebige Maßnahme einschließlich Maßnahmen zur Nachfragedrosselung oder Verwendung von Notstandsreserven erfüllen.

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2023

Gesetzesnummer

10006468

Dokumentnummer

NOR40022284

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