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Artikel 7 Übereinkommen über die Anerkennung von Hochschulstudien, Universitätsdiplomen und akademischen Graden in den Staaten der Region Europa

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.4.1986

Artikel 7

1. In Anbetracht der Tatsache, daß die Anerkennung sich auf die Studien sowie die Hochschulzeugnisse, Universitätsdiplome oder akademischen Grade bezieht, die an den Einrichtungen durchgeführt beziehungsweise erworben wurden, die von den betreffenden zuständigen Behörden des Vertragsstaates, in welchem die Hochschulzeugnisse, Universitätsdiplome oder akademischen Grade erworben wurden, anerkannt sind, hat jeder, der solche Hochschulstudien durchgeführt und solche Hochschulzeugnisse, Universitätsdiplome oder akademischen Grade erworben hat, unabhängig von seiner Staatsangehörigkeit oder seiner politischen oder rechtlichen Stellung, das Recht, in den Genuß der Bestimmungen der Artikel 3, 4 und 5 dieses Übereinkommens zu gelangen.

2. Jeder Staatsangehörige eines Vertragsstaates, der im Hoheitsgebiet eines Nichtvertragsstaates ein oder mehrere Hochschulzeugnisse oder Universitätsdiplome oder einen oder mehrere akademische Grade erworben hat, die den in den Artikeln 3, 4 und 5 dieses Übereinkommens bezeichneten vergleichbar sind, kann von den anwendbaren Bestimmungen Gebrauch machen, sofern seine Hochschulzeugnisse, Universitätsdiplome oder akademischen Grade in seinem Heimatland und in dem Land, in dem er sein Hochschulstudium fortsetzen will, anerkannt worden sind.

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2022

Gesetzesnummer

10009610

Dokumentnummer

NOR12121823

alte Dokumentnummer

N7198613785A

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