Artikel 6
Ist die Zulassung zu Bildungseinrichtungen im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates nicht Sache der Behörden dieses Staates, so übermittelt er den Wortlaut dieses Übereinkommens den betreffenden Einrichtungen und bemüht sich nach Kräften, dafür zu sorgen, daß diese die in den Abschnitten II und III aufgeführten Grundsätze annehmen.
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2022
Gesetzesnummer
10009610
Dokumentnummer
NOR12121822
alte Dokumentnummer
N7198613784A
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