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Artikel 6 Übereinkommen über die Anerkennung von Hochschulstudien, Universitätsdiplomen und akademischen Graden in den Staaten der Region Europa

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.4.1986

Artikel 6

Ist die Zulassung zu Bildungseinrichtungen im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates nicht Sache der Behörden dieses Staates, so übermittelt er den Wortlaut dieses Übereinkommens den betreffenden Einrichtungen und bemüht sich nach Kräften, dafür zu sorgen, daß diese die in den Abschnitten II und III aufgeführten Grundsätze annehmen.

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2022

Gesetzesnummer

10009610

Dokumentnummer

NOR12121822

alte Dokumentnummer

N7198613784A

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