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Artikel 8 Übereinkommen über die Anerkennung von Hochschulstudien, Universitätsdiplomen und akademischen Graden in den Staaten der Region Europa

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.4.1986

IV. DURCHFÜHRUNGSINSTRUMENTARIUM

Artikel 8

Die Vertragsstaaten verpflichten sich, auf die Erreichung der in Artikel 2 bezeichneten Ziele hinzuwirken, und bemühen sich nach Kräften sicherzustellen, daß die in den Artikeln 3, 4, 5 und 6 aufgeführten Verpflichtungen erfüllt werden durch

  1. a) nationale Gremien;
  2. b) den in Artikel 10 bezeichneten Regionalausschuß;
  3. c) bilaterale oder subregionale Gremien.

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2022

Gesetzesnummer

10009610

Dokumentnummer

NOR12121824

alte Dokumentnummer

N7198613786A

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