Artikel 7
Die Anerkennung der zuständigen Behörden der beiden Staaten wird unter den gleichen Bedingungen jenen Filmen gewährt, die von Produzenten der Republik Österreich und der Französischen Republik gemeinsam mit Produzenten dritter Staaten hergestellt werden, mit denen Österreich oder Frankreich durch ein Koproduktionsabkommen verbunden ist.
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