vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 7 Abkommen zwischen Österreich und Frankreich über die filmwirtschaftlichen Beziehungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1997

Artikel 7

Die Anerkennung der zuständigen Behörden der beiden Staaten wird unter den gleichen Bedingungen jenen Filmen gewährt, die von Produzenten der Republik Österreich und der Französischen Republik gemeinsam mit Produzenten dritter Staaten hergestellt werden, mit denen Österreich oder Frankreich durch ein Koproduktionsabkommen verbunden ist.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)