Artikel 8
Nach Möglichkeit erleichtert jede Vertragspartei im Rahmen des jeweils geltenden innerstaatlichen Rechts bei anerkannten Gemeinschaftsproduktionen insbesondere
- 1. die Einreise, den zeitweiligen Aufenthalt sowie die Erlangung der Beschäftigungsbewilligung des technischen, künstlerischen und kaufmännischen Personals der Gemeinschaftsproduzenten,
- 2. die Ein- und Ausfuhr des notwendigen Produktions- und Vertriebsmaterials.
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