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Artikel 8 Abkommen zwischen Österreich und Frankreich über die filmwirtschaftlichen Beziehungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1997

Artikel 8

Nach Möglichkeit erleichtert jede Vertragspartei im Rahmen des jeweils geltenden innerstaatlichen Rechts bei anerkannten Gemeinschaftsproduktionen insbesondere

  1. 1. die Einreise, den zeitweiligen Aufenthalt sowie die Erlangung der Beschäftigungsbewilligung des technischen, künstlerischen und kaufmännischen Personals der Gemeinschaftsproduzenten,
  2. 2. die Ein- und Ausfuhr des notwendigen Produktions- und Vertriebsmaterials.

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