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Artikel 9 Abkommen zwischen Österreich und Frankreich über die filmwirtschaftlichen Beziehungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1997

Artikel 9

Der Antrag auf Anerkennung einer Gemeinschaftsproduktion ist unter Berücksichtigung der in der Anlage zu diesem Abkommen enthaltenen Durchführungsbestimmungen bei den jeweils zuständigen Behörden zu stellen. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieses Abkommens.

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