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Artikel 7. Abkommen von Neuchâtel über die Erhaltung oder die Wiederherstellung der durch den zweiten Weltkrieg beeinträchtigten Eigentumsrechte

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.6.1948

Artikel 7.

Die Bestimmungen des gegenwärtigen Abkommens sichern nur ein Mindestmaß an Schutz; sie stehen der Anwendung weitergehender Vorschriften zugunsten von Inhabern gewerblicher Schutzrechte nicht entgegen, die durch die innere Gesetzgebung eines Vertragsstaates erlassen werden; sie lassen in gleicher Weise die günstigeren und nicht widerstreitenden Vereinbarungen und Verträge fortbestehen, welche die Regierungen der vertragschließenden Staaten geschlossen haben oder schließen werden.

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2022

Gesetzesnummer

10001896

Dokumentnummer

NOR12025119

alte Dokumentnummer

N2194825487S

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