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Artikel 8. Abkommen von Neuchâtel über die Erhaltung oder die Wiederherstellung der durch den zweiten Weltkrieg beeinträchtigten Eigentumsrechte

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.6.1948

Artikel 8.

Die Bestimmungen des gegenwärtigen Abkommens berühren nicht die Anwendung von Bestimmungen der Vereinbarungen und Friedensverträge, die zwischen kriegführenden Ländern abgeschlossen wurden oder abgeschlossen werden.

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2022

Gesetzesnummer

10001896

Dokumentnummer

NOR12025120

alte Dokumentnummer

N2194825488S

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