Artikel 7.
Die Bestimmungen des gegenwärtigen Abkommens sichern nur ein Mindestmaß an Schutz; sie stehen der Anwendung weitergehender Vorschriften zugunsten von Inhabern gewerblicher Schutzrechte nicht entgegen, die durch die innere Gesetzgebung eines Vertragsstaates erlassen werden; sie lassen in gleicher Weise die günstigeren und nicht widerstreitenden Vereinbarungen und Verträge fortbestehen, welche die Regierungen der vertragschließenden Staaten geschlossen haben oder schließen werden.
Zuletzt aktualisiert am
08.11.2022
Gesetzesnummer
10001896
Dokumentnummer
NOR12025119
alte Dokumentnummer
N2194825487S
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