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Artikel 6. Abkommen von Neuchâtel über die Erhaltung oder die Wiederherstellung der durch den zweiten Weltkrieg beeinträchtigten Eigentumsrechte

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.6.1948

Zum Abs. 1: Vgl. § 136 PatG, BGBl. Nr. 259/1970.

Artikel 6.

(1) Dritte, die nach dem 3. September 1939 und bis zum 31. Dezember 1946 die Ausübung einer Erfindung, eines Gebrauchsmusters oder eines gewerblichen Musters oder Modelles im guten Glauben vorgenommen haben, können diese Ausübung unter den von den inneren Gesetzgebungen vorgesehenen Bedingungen fortsetzen.

(2) Der Erfinder, der den Nachweis seiner Urheberschaft erbringt und zwischen dem 3. September 1939 und dem 1. Jänner 1946 ein Gesuch um ein Patent hinterlegt hat, oder sein Rechtsnachfolger kann - im Hinblick auf ein unter der Begünstigung des Artikels 1 hinterlegtes Gesuch um ein Patent - einem gutgläubigen Benützer gleichgestellt werden, selbst wenn er seine Erfindung nicht tatsächlich ausgeübt hat, falls er nachweist, daß die Ausübung durch den Krieg verhindert worden ist.

Zum Abs. 1: Vgl. § 136 PatG, BGBl. Nr. 259/1970.

Schlagworte

Zwischenbenützer

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2022

Gesetzesnummer

10001896

Dokumentnummer

NOR12025118

alte Dokumentnummer

N2194825486S

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