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Artikel 7 Abkommen über wirtschaftliche, landwirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit (Nordmazedonien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1998

Artikel 7

Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten und der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften Beratungsleistungen sowie die Aus- und Weiterbildung von Fachleuten und Managern vor allem auf dem Gebiete der Außenwirtschaft, der Wirtschaftsverwaltung, des gewerblichen Rechtsschutzes, des Tourismus, des Patent-, Bank-, Finanz- und Versicherungswesens fördern.

Schlagworte

Ausbildung, Patentwesen, Bankwesen, Finanzwesen

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2019

Gesetzesnummer

10010079

Dokumentnummer

NOR12127451

alte Dokumentnummer

N7199812146U

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