Artikel 7
Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten und der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften Beratungsleistungen sowie die Aus- und Weiterbildung von Fachleuten und Managern vor allem auf dem Gebiete der Außenwirtschaft, der Wirtschaftsverwaltung, des gewerblichen Rechtsschutzes, des Tourismus, des Patent-, Bank-, Finanz- und Versicherungswesens fördern.
Schlagworte
Ausbildung, Patentwesen, Bankwesen, Finanzwesen
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2019
Gesetzesnummer
10010079
Dokumentnummer
NOR12127451
alte Dokumentnummer
N7199812146U
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