Artikel 78
Einberufung und Beschlußfähigkeit
(1) Der Kontrollausschuß ist nach Bedarf, mindestens aber einmal vierteljährlich, vom Obmann einzuberufen. Er ist verpflichtet, den Ausschuß zu einer Sitzung einzuberufen, wenn dies von mindestens zwei Mitgliedern des Kontrollausschusses verlangt oder vom Vorstand des Kontrollamtes beantragt wird.
(2) Der Kontrollausschuß beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Er ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend sind. Den Vorsitz führt der Obmann; im Fall seiner Verhinderung wird er vom Obmann-Stellvertreter vertreten.
(3) Die Tagesordnung wird vom Obmann festgelegt.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)