LGBl. Nr. 22/2002, LGBl. Nr. 54/2005, LGBl. Nr. 75/2013
Artikel 78
Geschäftsordnung
Für die Geschäftsordnung des Landes-Rechnungshofausschusses sind die Bestimmungen der Geschäftsordnung des Landtages sinngemäß anzuwenden. Der Landes-Rechnungshofausschuss kann mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln eine Geschäftsordnung selbst beschließen.
09.01.2014
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