Artikel 78 L-VG

Alte FassungIn Kraft seit 26.7.2005

LGBl. Nr. 22/2002, LGBl. Nr. 54/2005

Artikel 78

Geschäftsordnung

Für die Geschäftsordnung des Kontrollausschusses sind die Bestimmungen der Geschäftsordnung des Landtages sinngemäß anzuwenden. Der Landeskontrollausschuss kann mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln eine Geschäftsordnung selbst beschließen.

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