Artikel 78 L-VG

Alte FassungIn Kraft seit 07.2.2002

Artikel 78

Geschäftsordnung

Für die Geschäftsordnung des Kontrollausschusses sind die Bestimmungen der Geschäftsordnung des Landtages sinngemäß anzuwenden. Der Kontrollausschuß kann mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln eine Geschäftsordnung selbst beschließen.

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