Artikel 75 L-VG

Alte FassungIn Kraft seit 04.10.1982

Artikel 75

Landeskontrollausschuß

(1) Der Kontrollausschuß besteht aus dem Obmann, dem Obmann-Stellvertreter und fünf weiteren Mitgliedern, die vom Landtag aus seiner Mitte nach den Grundsätzen der Verhältniswahl wie folgt gewählt werden:

  1. 1. Ist der Landeshauptmann auf Vorschlag der stärksten im Landtag vertretenen Partei gewählt bzw. gehört er dieser an, so wird der Obmann des Kontrollausschusses auf Vorschlag der zweitstärksten Partei, der Obmann-Stellvertreter auf Vorschlag der stärksten Partei gewählt. Gehört der Landeshauptmann nicht der stärksten im Landtag vertretenen Partei an, so ist der Obmann auf Vorschlag dieser Partei und der Obmann-Stellvertreter auf Vorschlag der zweitstärksten Partei zu wählen.
  2. 2. Für die Wahl des Obmannes und des Obmann-Stellvertreters und der fünf weiteren Mitglieder gelten im übrigen die Bestimmungen des Artikels 53 sinngemäß.
  3. 3. Für den Obmann, den Obmann-Stellvertreter sowie jedes weitere Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Der Kontrollausschuß wählt aus seiner Mitte einen Ersten und Zweiten Schriftführer.

(2) Die Stellung eines Mitgliedes der Landesregierung ist mit der Stellung eines Mitgliedes oder eines Ersatzmitgliedes des Kontrollausschusses unvereinbar.

(3) Der Kontrollausschuß ist nur dem Landtag verantwortlich. Seine Mitglieder sind zur Verschwiegenheit verpflichtet, insoferne sie davon nicht vom Ausschuß selbst entbunden sind.

(4) Die Mitglieder des Kontrollausschusses behalten ihre Funktion, bis ein neugewählter Landtag den Kontrollausschuß gewählt hat. Der Kontrollausschuß ist in der ersten Sitzung des Landtages zu wählen.

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