Artikel 75 L-VG

Alte FassungIn Kraft seit 26.1.1996

Artikel 75

Landeskontrollausschuß

(1) Der Kontrollausschuß besteht aus dem Obmann, dem Obmann-Stellvertreter und sieben weiteren Mitgliedern. Diese werden vom Landtag aus seiner Mitte nach den Grundsätzen der Verhältniswahl unter Bedachtnahme darauf, daß dem Kontrollausschuß mindestens ein Mitglied jeder im Landtag vertretenen Partei angehören muß, wie folgt gewählt:

  1. 1. Ist der Landeshauptmann auf Vorschlag der stärksten im Landtag vertretenen Partei gewählt bzw. gehört er dieser an, so wird der Obmann des Kontrollausschusses auf Vorschlag der zweitstärksten Partei, der Obmann-Stellvertreter auf Vorschlag der stärksten Partei gewählt. Gehört der Landeshauptmann nicht der stärksten im Landtag vertretenen Partei an bzw. ist er nicht auf Vorschlag dieser Partei gewählt, so ist der Obmann auf Vorschlag dieser Partei und der Obmann-Stellvertreter auf Vorschlag der zweitstärksten Partei zu wählen.
  2. 2. Für die Wahl des Obmannes und des Obmann-Stellvertreters und der sieben weiteren Mitglieder gelten im übrigen die Bestimmungen des Artikels 53 sinngemäß.
  3. 3. Für den Obmann, den Obmann-Stellvertreter sowie jedes weitere Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Der Kontrollausschuß wählt aus seiner Mitte einen Ersten und Zweiten Schriftführer.

(2) Erstattet eine Partei, der gemäß Absatz 1 Mitglieder im Landeskontrollausschuß zukommen, keinen oder nur einen ungültigen Wahlvorschlag, dann werden die betreffenden Mitglieder des Landeskontrollausschusses auf Vorschlag der übrigen anspruchsberechtigten Parteien in der Reihenfolge absteigender Mandatsstärke (bei gleicher Mandatsstärke in der Reihenfolge absteigender Stimmenanzahl nach dem Ergebnis der letzten Landtagswahl) mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Dabei werden die so gewählten Mitglieder denjenigen Parteien zugerechnet, denen nach dem Grundsatz der Verhältniswahl das Wahlvorschlagsrecht zugekommen wäre.

(3) Die Stellung eines Mitgliedes der Landesregierung ist mit der Stellung eines Mitgliedes oder eines Ersatzmitgliedes des Kontrollausschusses unvereinbar.

(4) Der Kontrollausschuß ist nur dem Landtag verantwortlich. Seine Mitglieder sind zur Verschwiegenheit verpflichtet, insoferne sie davon nicht vom Ausschuß selbst entbunden sind.

(5) Die Mitglieder des Kontrollausschusses behalten ihre Funktion, bis ein neugewählter Landtag den Kontrollausschuß gewählt hat. Der Kontrollausschuß ist in der ersten Sitzung des Landtages zu wählen.

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