Artikel 75 L-VG

Alte FassungIn Kraft seit 26.7.2005

LGBl. Nr. 54/2005 zu Abs. 1: LGBl. Nr. 19/1992 zu Abs. 2: LGBl. Nr. 3/1996 zu Abs. 3: LGBl. Nr. 3/1996 zu Abs. 4: LGBl. Nr. 3/1996

Artikel 75

Landeskontrollausschuss

(1) Der Landeskontrollausschuss besteht aus der Obfrau oder dem Obmann, der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter der Obfrau oder des Obmannes und sieben weiteren Mitgliedern. Diese werden vom Landtag aus seiner Mitte nach den Grundsätzen der Verhältniswahl unter Bedachtnahme darauf, dass dem Landeskontrollausschuss mindestens ein Mitglied jeder im Landtag vertretenen Partei angehören muss, wie folgt gewählt:

  1. 1. a) Die Obfrau oder der Obmann wird auf Vorschlag jener an Stimmen stärksten im Landtag vertretenen Partei gewählt, der gemäß Artikel 53 kein Mitglied in der Landesregierung zukommt.
  2. b) Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der Obfrau oder des Obmannes wird auf Vorschlag der an Stimmen zweitstärksten im Landtag vertretenen Partei gewählt, der gemäß Artikel 53 kein Mitglied in der Landesregierung zukommt.
  3. c) Ist nur eine Partei nicht in der Landesregierung vertreten, so wird die Obfrau oder der Obmann auf Vorschlag dieser und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der Obfrau oder des Obmannes auf Vorschlag der im Landtag an Stimmen schwächsten in der Landesregierung vertretenen Partei gewählt.
  4. d) Sind alle im Landtag vertretenen Parteien auch in der Landesregierung vertreten, dann wird die Obfrau oder der Obmann auf Vorschlag der im Landtag an Stimmen schwächsten Partei und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der Obfrau oder des Obmannes auf Vorschlag der im Landtag an Stimmen zweitschwächsten Partei gewählt.
  1. 2. Für die Wahl der Obfrau oder des Obmannes und der Stellvertreterin oder des Stellvertreters der Obfrau oder des Obmannes und der sieben weiteren Mitglieder sind die näheren Bestimmungen durch die Geschäftsord-nung des Landtages zu treffen.
  2. 3. Für die Obfrau oder den Obmann, die Stellvertreterin oder den Stellvertreter der Obfrau oder des Obmannes sowie jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Der Landeskontrollausschuss wählt aus seiner Mitte eine Erste oder einen Ersten und eine Zweite oder einen Zweiten Schriftführer.

(2) Erstattet eine Partei, der gemäß Absatz 1 Mitglieder im Landeskontrollausschuss zukommen, keinen oder nur einen ungültigen Wahlvorschlag, dann werden die betreffenden Mitglieder des Landeskontrollausschusses auf Vorschlag der übrigen anspruchsberechtigten Parteien in der Reihenfolge absteigender Stimmenstärke mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Für den Fall, dass es keine stimmenschwächere Partei gibt, oder erstattet auch diese keinen oder nur einen ungültigen Wahlvorschlag, so geht das Wahlvorschlagsrecht auf die Parteien in aufsteigender Stimmenstärke über. In beiden Fällen werden die so gewählten Mitglieder denjenigen Parteien zugerechnet, denen nach dem Grundsatz der Verhältniswahl das Wahlvorschlagsrecht zugekommen wäre.

(3) Die Stellung eines Mitgliedes der Landesregierung ist mit der Stellung eines Mitgliedes oder eines Ersatzmitgliedes des Landeskontrollausschusses unvereinbar.

(4) Der Landeskontrollausschuss ist nur dem Landtag verantwortlich. Seine Mitglieder sind zur Verschwiegenheit verpflichtet, insofern sie davon nicht vom Landeskontrollausschuss selbst entbunden sind, wobei die näheren Bestimmungen durch die Geschäftsordnung des Landtages zu treffen sind.

(5) Die Mitglieder des Landeskontrollausschusses behalten ihre Funktion, bis ein neu gewählter Landtag den Landeskontrollausschuss gewählt hat. Der Landeskontrollausschuss ist in der ersten Sitzung des Landtages zu wählen.

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