vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 6a BFG 2025

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2025

Artikel 6a

Überschreitung im Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit mit Bedeckung durch den Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit der Untergliederung 58

Artikel VIa. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2025 die Zustimmung zur Überschreitung in der Untergliederung 58 (Finanzierungen, Währungstauschverträge) für Auszahlungen im Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit bis zu insgesamt 15% der Gesamtauszahlungen im Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit zu geben, wenn die Bedeckung durch Mehreinzahlungen im Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit der Untergliederung 58 sichergestellt ist.

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2025

Gesetzesnummer

20012915

Dokumentnummer

NOR40270154

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)