Artikel 7
Überschreitung von Aufwendungen ohne Ausgleich im Ergebnishaushalt
Artikel VII. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, Überschreitungen von
- 1. nicht finanzierungswirksamen Aufwendungen;
- 2. finanzierungswirksamen Aufwendungen aufgrund von Abschlussbuchungen;
- für das Jahr 2025 bis 31. März 2026 ohne weiteren Ausgleich zu genehmigen.
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2025
Gesetzesnummer
20012915
Dokumentnummer
NOR40270155
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