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Artikel 6 BFG 2025

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2025

Artikel 6

Überschreitung finanzierungswirksamer Mittelverwendungen mit Bedeckung durch Kreditoperationen ohne Ausgleich im Ergebnishaushalt

Artikel VI. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2025 die Zustimmung zur Überschreitung zu geben

  1. 1. gemäß § 54 Abs. 6 BHG 2013 bei variablen Mittelverwendungsobergrenzen einer Untergliederung, die aufgrund der Anwendung der Parameter gemäß § 12 Abs. 4 BHG 2013 den im Bundesvoranschlag vorgesehenen Betrag übersteigen, wenn zuvor alle Rücklagen des jeweiligen variablen Bereiches, der überschritten werden soll, entnommen wurden und die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;
  2. 2. gemäß § 56 Abs. 2 BHG 2013 bei finanzierungswirksamen Mittelverwendungsobergrenzen eines Globalbudgets in jener Höhe, in der bis zum Ende des Finanzjahres 2024 Rücklagen gebildet wurden, wenn
  1. a) dies – nach vorheriger Ausschöpfung aller gesetzlich zulässigen Umschichtungen und Bedeckungen innerhalb der betroffenen Untergliederung – zur Erfüllung von im Finanzjahr 2025 fälligen Zahlungsverpflichtungen (Artikel 51b Abs. 1 B-VG iVm § 50 Abs. 2 BHG 2013) unbedingt erforderlich ist und
  2. b) unter gleichzeitiger Reduzierung der dem jeweiligen Detail- oder Globalbudget zuzuordnenden Rücklage die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;
  1. 3. gemäß § 54 Abs. 8 BHG 2013 bei fixen Mittelverwendungsobergrenzen einer Untergliederung jeweils bis zur Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der Auszahlungsobergrenze einer Rubrik und der ihr zugehörigen Untergliederungen, wenn die Auszahlungsobergrenzen der jeweiligen Rubrik im Bundesfinanzrahmengesetz nicht überschritten werden und die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;
  2. 4. bei der Voranschlagsstelle 10.01.05 für Auszahlungen in Zusammenhang mit dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG), Datenzugangsgesetz (DZG), Verordnung über die europäische digitale Identität (EUDI) und der EU Verordnung über künstliche Intelligenz (KI-VO) in Höhe von bis zu insgesamt 7,5 Millionen Euro, wenn die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;
  3. 5. bei den Budgetpositionen der Voranschlagsstelle 10.01.06 für Auszahlungen im Zusammenhang mit Kursmaßnahmen und Integrationsprogrammen im Bereich der Integration in Höhe von bis zu insgesamt 67 Millionen Euro, wenn die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;
  4. 6. bei den Voranschlagsstellen 11.02.08 und 11.04.04 für Auszahlungen im Zusammenhang mit der Kriminalitätsbekämpfung und zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit einschließlich der dafür erforderlichen Investitionen bei der technischen Infrastruktur in Höhe von bis zu insgesamt 10 Millionen Euro, wenn die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;
  5. 7. bei der Voranschlagstelle 12.02.01 für Auszahlungen im Zusammenhang mit Maßnahmen der „Europäischen Nachbarschaft“ in Höhe von bis zu insgesamt 10 Millionen Euro, wenn die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;
  6. 8. bei den Budgetpositionen 13.02.02.6421.200, 13.02.03.6421.200, 13.02.04.6421.200 und 13.02.05.6421.200 für Auszahlungen im Zusammenhang mit dem Verteidigerkostenersatz in Höhe von insgesamt bis zu 40 Millionen Euro, wenn die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;
  7. 9. bei den Voranschlagstellen 13.03.01.01 bis 13.03.01.58 für Auszahlungen im Zusammenhang mit der medizinischen Versorgung bzw. Unterbringung im Bereich des Straf- und Maßnahmenvollzuges in Höhe von bis zu insgesamt 15 Millionen Euro, wenn die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;
  8. 10. bei der Budgetposition 14.07.02.7810.013 für Auszahlungen an die Europäische Friedensfazilität ab einem 25 Millionen Euro übersteigenden Betrag in Höhe von bis zu insgesamt 150 Millionen Euro, wenn die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;
  9. 11. bei der Voranschlagsstelle 14.08.01 für Auszahlungen im Zusammenhang mit Beschaffungen von Investitionsgütern zur Stärkung der Verteidigungsfähigkeit samt komplementärem Sachaufwand, in Höhe von bis zu insgesamt 200 Millionen Euro, wenn die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;
  10. 12. bei den Budgetpositionen 17.01.01.7412.031 und 17.01.01.7283.017 für Auszahlungen im Zusammenhang mit dem Energiekostenzuschuss für Non-Profit-Organisationen (EKZ-NPOG) in Höhe von bis zu 10 Millionen Euro, wenn die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;
  11. 13. bei der Voranschlagsstelle 17.01.03 für Auszahlungen betreffend Breitband in Höhe von bis zu insgesamt 39,323 Millionen Euro, wobei vorrangig die bereitgestellten RRF-Mittel aus der Budgetposition 17.01.03.7411.788 heranzuziehen sind und die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;
  12. 14. bei der Voranschlagsstelle 24.03.02 für Auszahlungen im Zusammenhang mit Maßnahmen gemäß § 66 Abs. 1 Z 1 bis 12 Tiergesundheitsgesetz 2024, BGBl. I Nr. 53/2024, zur Bekämpfung einer Tierseuche in Höhe von bis zu 5 Millionen Euro, wenn die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;
  13. 15. bei der Voranschlagsstelle 31.02.01 für nicht abschätzbare Erhöhungen der Gehälter von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern an Medizinischen Universitäten bzw. Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, in Höhe von bis zu insgesamt 90 Millionen Euro, wenn die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;
  14. 16. bei der Voranschlagsstelle 40.01.06 für Auszahlungen im Zusammenhang mit Nachzahlungen von Vordienstzeiten bei Personal, das für Dritte leistet (Ämter gem. Poststrukturgesetz) in Höhe von insgesamt 5 Millionen Euro, wenn die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;
  15. 17. bei der Voranschlagsstelle 42.04.05 für Auszahlungen im Zusammenhang mit Sanierungsmaßnahmen an land- und forstwirtschaftlichen Schulen und für Maßnahmen des Ausbaus erneuerbarer Energieträger (z. B. Photovoltaik) von bis zu insgesamt 8 Millionen Euro, wenn die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;
  16. 18. bei der Voranschlagsstelle 43.01.02 für Auszahlungen im Zusammenhang mit Förderungen von thermisch-energetischen Sanierungen in Höhe von bis zu insgesamt 280 Millionen Euro, wenn die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;
  17. 19. bei der Voranschlagsstelle 45.02.04 im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Entlastung von natürlichen Personen durch Sicherstellung einer leistbaren Stromversorgung in Vollziehung des Stromkostenzuschussgesetzes, BGBl. I Nr. 156/2022 idgF., in Höhe von bis zu insgesamt 150 Millionen Euro, wenn die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist.

Schlagworte

Detailbudget, Strafvollzug

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2025

Gesetzesnummer

20012915

Dokumentnummer

NOR40270153

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