Artikel 6
Jede Verletzung der Bestimmungen dieses Protokolls, jede Unterschiebung, falsche Erklärung oder Handlung, die bewirkt, daß eine Person oder ein Gegenstand einen ungerechtfertigten Vorteil aus der Einfuhrregelung dieses Protokolls erlangt, macht den Schuldigen nach den Gesetzen des Landes in dem die Zuwiderhandlung begangen worden ist, strafbar.
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2025
Gesetzesnummer
10003869
Dokumentnummer
NOR40063981
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