Artikel 7
- 1. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, keine Verbote aus wirtschaftlichen Gründen für die in diesem Protokoll erwähnten Gegenständen zu erlassen und allenfalls bestehende Verbote dieser Art schrittweise aufzuheben.
- 2. Die Bestimmungen dieses Protokolls beeinträchtigen in keiner Weise die Anwendung der Gesetze und anderen Vorschriften über die Einfuhr bestimmter Waren, wenn diese Gesetze und anderen Vorschriften Verbote aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Gesundheit oder Hygiene enthalten.
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2025
Gesetzesnummer
10003869
Dokumentnummer
NOR40063982
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
